„Ferien“ stammt aus dem Lateinischen von feriae (= Festtage, Feste). Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit unterschied man zwischen einer Reihe von verschiedenen „Ferien“: „feriae sacrae“, „feriae profanae“ und weiteren Feiertagen, an denen das öffentliche Leben (Gerichte, Vertragsverhandlungen, Universitäten, Schulen, etc.) ruhte.
Seit 1521 wird das Wort in der Reichsordnung unter „geschäftsfreie Tage“ (zunächst im Gerichtswesen) aufgeführt. Ab 1749, mit der Einführung der „Schulferien“, werden auch „unterrichtsfreie Tage“ damit bezeichnet. Vom Ende des 19. Jahrhunderts an wird das Wort auch synonym mit Urlaub (mhd. urloup = Erlaubnis, Erlaubnis zu gehen, Abschied) für die Arbeitsunterbrechung der angestellten Arbeiter verwendet.
In der Schweiz hat der Begriff Ferien folgende Bedeutung: Für den gesetzlich oder vertraglich geregelten Anspruch auf mindestens vier Wochen jährlicher Abwesenheit von der Arbeit wird nicht der Begriff Urlaub, sondern ausschliesslich Ferien verwendet. Die Schweizer fahren auch nicht in den Urlaub, sondern gehen in die Ferien.
Der Begriff Urlaub wird in der Schweiz verwendet für ausserordentliche Abwesenheit vom Arbeitsplatz (meist auf Gesuch bewilligt), die normalerweise nicht, bei längerer Dauer evtl. teilweise mit dem Ferienanspruch verrechnet wird, auf die aber durchaus ein vertraglicher Anspruch bestehen kann, z.B. bei Tod eines Angehörigen, aber auch Mutterschafts-, Vaterschafts-, Weiterbildungsurlaub, Wohnungsumzug, etc. Ebenfalls von Urlaub wird gesprochen bei Abwesenheit von dienstlicher Tätigkeit (Militärdienst, Polizei, Feuerwehr etc.), wobei die Beurlaubten meist auch im Urlaub den Regeln, bzw. dem Recht des betreffenden Dienstes unterstehen.